AGB der HARRY RIECK EDELSTAHL GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HARRY RIECK EDELSTAHL GmbH. (gültig ab 15.07.2013)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Angebote
§ 3 Vertragsschluß
§ 4 Preise
§ 5 Lieferabweichungen
§ 6 Fälligkeit des Kaufpreises
§ 7 Fristen
§ 8 Aufrechnungsverbot
§ 9 Gefahrübergang
§ 10 Gewährleistung
§ 11 Eigentumsvorbehalt
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der HARRY RIECK EDELSTAHL GmbH und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zur Zeit der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Harry Rieck Edelstahl GmbH (nachfolgend Rieck GmbH) nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Verwendung zugestimmt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der Vertragsparteien.
§ 2 Angebote
Angebote sind stets freibleibend. Abbildungen, Beschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Vertragsschluß
Der Kaufvertrag kommt auf die Bestellung des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung der Rieck GmbH zustande. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen der Rieck GmbH sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
§ 4 Preise
Alle Preise gelten ab Lager oder, wenn die Lieferung direkt ab Lieferwerk erfolgt, ab Lieferwerk. Es gilt grundsätzlich der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.
Erhöht sich aber nach Abschluß des Vertrages der Einkaufspreis beim Vorlieferanten, ist die Rieck GmbH berechtigt, den mit dem Besteller vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Es gilt dann der am Tag der Lieferung maßgebende Preis.
Alle zusätzlichen Kosten, wie Verpackung, Zölle, Fracht- und Transportkosten, Versicherungsprämien trägt der Besteller. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsschluß an der Käufer das Kursrisiko.
Verpackung wird nicht zurückgenommen. Es erfolgt daher auch keine Teilgutschrift bei Rücksendung.
§ 5 Lieferabweichungen
Der Rieck GmbH sind Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % auf die bestellte Menge gestattet.
§ 6 Fälligkeit des Kaufpreises
Die Kaufpreisforderung der Rieck GmbH wird sofort fällig.Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Die Rieck GmbH ist berechtigt, dem Kunden vom Fälligkeitsdatum an Verzugszinsen zu berechnen. Bei der Inanspruchnahme von Bankkredit gilt der von der Rieck GmbH gezahlte Kreditzins. Ansonsten gilt der gesetzliche Zinssatz.
Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unabhängig von der Abholung, Lieferung oder Versendung der bestellten Ware.
Bei Scheckzahlungen ist die Zahlung erst bewirkt, wenn der Scheckbetrag dem Konto der Rieck GmbH gutgeschrieben ist. Wechselzahlungen sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zulässig.
§ 7 Fristen
Eine vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung bei dem Käufer. Sie gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne das Verschulden der Rieck GmbH nicht möglich ist.
Die Rieck GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Sie dürfen von der Rieck GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden. Die oben beschriebenen Fälligkeits- und Zahlungsbedingungen gelten entsprechend.
Annahmeverzug des Käufers unterbricht die Lieferfrist.
Ist die Überschreitung einer Lieferfrist von der Rieck GmbH zu vertreten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen ausgeliefert oder versandbereit ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
§ 8 Aufrechnungsverbot
Dem Käufer ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber der Kaufpreisforderung der Rieck GmbH verboten. Der Käufer kann sich auch nicht auf Leistungsverweigerungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber der Kaufpreisforderung der Rieck GmbH berufen.
§ 9 Gefahrübergang
Die Sachgefahr für den Kaufgegenstand geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager der Rieck GmbH oder das Lieferwerk verlässt. Die Versendungsart ist unerheblich. Diese Gefahrenregelung gilt auch für den Fall der Beschlagnahme des Kaufgegenstandes.
Falls der Versand nach Abruf des Käufers erfolgen soll oder der Käufer die Ware selbst abholt, geht die Sachgefahr bei Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft der Ware auf den Käufer über.
§ 10 Gewährleistung
Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer erfolgt sein. Bei verdeckten Mängeln ist unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Anderenfalls entfällt jede Gewährleistungsverpflichtung der Rieck GmbH. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer der Rieck GmbH keine Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen oder auf Verlangen der Rieck GmbH die beanstandete Ware nicht unverzüglich zurücksendet.
Die Rieck GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke geeignet ist. Zugesicherte Eigenschaften müssen in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sein. Schadensersatzansprüche für Schäden, die im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung der von der Rieck GmbH gelieferten Ware entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Bei begründeten Mängelrügen des Käufers ist die Rieck GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware zu leisten oder ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihren Lieferanten an den Käufer abzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für alle in Betracht kommenden Mangelfolgeschäden.
Für Schäden, die dem Käufer aus Vertragsverletzung entstanden sind, haftet die Rieck GmbH nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Gewährleistungsansprüche von Käufern, die nicht Endverbraucher sind, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens, mit welchem die Rieck GmbH die Gewährleistungsansprüche zurückgewiesen hat, gerichtlich geltend gemacht worden sind.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Rieck GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Rieck GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der Rieck GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für sie als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Rieck GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig entsprechend dem Saldo der offenen Forderungen der Rieck GmbH auf diese übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Rieck GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Rieck GmbH Eigentum zusteht, gehört im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wie aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Rieck GmbH ab. Diese ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Rieck GmbH hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Rieck GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Rieck GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Hilden, 15.07.2013